Die Bestimmungen zur Landesverweisung traten am 1. Oktober 2016 in Kraft. Der Beschuldigte beging die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz von 1. Januar 2016 bis 7. September 2017, mithin teilweise vor und teilweise nach Inkrafttreten der fraglichen Bestimmung. Weil offensichtlich auch für den Zeitraum nach dem 1. Oktober 2016 qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliegen, gelangt Art. 66a StGB in zeitlicher Hinsicht zur Anwendung. 36.3 Prüfung, ob zwingende völkerrechtliche Bestimmungen einer Landesverweisung entgegenstehen