Ausschlaggebend dafür ist zunächst, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt (E. 36.4 unten). Sollte dies bejaht werden, wäre in einem weiteren Schritt zu klären, ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen (E. 36.5 unten). 36.2 Anwendbarkeit in zeitlicher Hinsicht Zeitlich setzt die Anwendbarkeit von Art. 66a StGB voraus, dass für den Zeitraum nach Inkrafttreten dieser Bestimmung ein Schuldspruch wegen eines Katalogdelikts erfolgte. Die Bestimmungen zur Landesverweisung traten am 1. Oktober 2016 in Kraft.