Nachdem im Folgenden zu beurteilen ist, ob Art. 66a StGB in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist (E. 36.2 unten) und ob keine zwingenden völkerrechtlichen Bestimmungen dem Vollzug einer Landesverweisung entgegestehen (E. 36.3 unten), gilt es anhand der unter Erwägung 33 erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift, die einer obligatorischen Landesverweisung entgegenstünde. Ausschlaggebend dafür ist zunächst, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt (E. 36.4 unten).