ein Asylgesuch gestellt, das noch hängig sei. Zudem habe er in der Schweiz einen Sohn, zu dem er regelmässig Kontakt habe, womit Art. 8 EMRK betroffen sei (zum Ganzen vgl. pag. 4461). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte hingegen die Verurteilung zu einer Landesverweisung von zehn Jahren (pag. 4475) und verwies zur Begründung vollumfänglich auf die ihres Erachtens zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. pag. 4471).