Im Ergebnis erachtete die Vorinstanz – angesichts der «sehr gravierenden Taten», des mittelschweren Verschuldens des Beschuldigten, der von ihm gezeigten Unbelehrbarkeit und der deshalb anzunehmenden, erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit – eine Landesverweisung von zehn Jahren als angemessen (S. 118 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4141 f.). 35. Vorbringen der Parteien