Zusammengefasst würden somit diese erheblichen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegen. Demzufolge wären selbst unter der Prämisse eines schweren persönlichen Härtefalls die Voraussetzungen für ein Absehen von der Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB nicht erfüllt.