Der Beschuldigte gefährdete dabei in erheblichem Ausmass das Rechtsgut der Volksgesundheit. Weiter fallen auch die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten negativ ins Gewicht. Die Strafen hinterliessen offenbar keinen bleibenden Eindruck beim Beschuldigten. Es zeigte sich uneinsichtig und war nicht fähig, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Es ist daher beim Beschuldigten mit Blick auf die Vorstrafen, das häufig gleiche Deliktsmuster bzw. die wiederholte Delinquenz im Bereich der Betäubungsmitteldelikte und die Uneinsichtigkeit von einer ungünstigen Legalprognose bzw. von einer hohen einschlägigen Rückfallgefahr auszugehen.