Zur Begründung führte sie diesbezüglich Folgendes aus (S. 117 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4140 f.): Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist bei Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit hoch zu gewichten (Urteile BGer 6B_689/2019 vom 25.10.2019 E. 1.7.1; 6B_34/2019 vom 05.09.2019 E. 2.4.1; 6B_378/2018 vom 22.05.2019 E. 2.2; 2C_358/2019 vom 18.11.2019 E. 2.2 m.w.