Schliesslich hielt die Vorinstanz ergänzend und im Sinne einer Eventualbegründung zur Interessensabwägung fest, selbst wenn vorliegend ein schwerer persönlicher Härtefall angenommen werden würde, würde das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz übersteigen. Zur Begründung führte sie diesbezüglich Folgendes aus (S. 117 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;