der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4131 ff.). Daraufhin gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die einzelnen zu berücksichtigenden Aspekte vermöchten kein gewichtiges privates Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz begründen. Sie erwog, grundsätzlich spreche keines der geprüften Kriterien für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. Die Anwesenheitsdauer [in der Schweiz] sei zwar eher lange, der Beschuldigte habe aber keinen Aufenthaltstitel. Zudem bestünden eher geringe familiäre Bindungen in der Schweiz und der Beschuldigte sei aktuell sowohl beruflich als auch gesellschaftlich nicht integriert.