Sie stellte zunächst die Anwendbarkeit von Art. 66a StGB fest, prüfte sodann, ob das sog. «Non-Refoulement-Gebot» oder andere zwingende völkerrechtliche Normen einer Landesverweisung entgegenstehen, was sie im Ergebnis verneinte, und ging anschliessend im Rahmen der Prüfung des schweren persönlichen Härtefalls auf die Anwesenheitsdauer, die familiäre Situation, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, den Gesundheitszustand, den Grad der Integration in der Schweiz sowie den Grad der Integration und die Resozialisierungschancen im Heimatland ein (S. 108 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;