305bis Ziff. 2 StGB zusätzlich auszusprechende Geldstrafe von 60 Tagessätzen (siehe E. 25.3 oben) ist mit Verweis auf die Ausführungen unter Erwägung 23, wonach dem Beschuldigten eine schlechte Legalprognose zu attestieren ist, unbedingt zu vollziehen. An den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten hat sich seit der erstinstanzlichen Beurteilung – soweit ersichtlich – nichts geändert, weshalb der Tagessatz wie in erster Instanz auf CHF 30.00 festgesetzt wird (S. 105 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4128).