Gesamthaft scheint deshalb angemessen, die unter Berücksichtigung des Tatverschuldens und der Täterkomponenten auf elf Jahre und fünf Monate festgesetzte Freiheitsstrafe um sechs Monate zu reduzieren, womit eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren und elf Monaten resultiert. Zudem wird die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteilsdispositiv festgehalten. 31. Verschlechterungsverbot / Vollzug der Geldstrafe / Tagessatz Im Ergebnis erachtet die Kammer für die vorliegend zu beurteilenden Delikte eine Freiheisstrafe von zehn Jahren und elf Monaten als angemessene Sanktion. Weil