Schliesslich hat die vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht im Entscheid vom 29. Oktober 2018 (pag. 154 ff.) im Haftverfahren festgestellte zweimalige Fristverletzung (um 50 und um 7 Tage) – die eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen darstellt – eine leichte Strafminderung zur Folge. Gesamthaft scheint deshalb angemessen, die unter Berücksichtigung des Tatverschuldens und der Täterkomponenten auf elf Jahre und fünf Monate festgesetzte Freiheitsstrafe um sechs Monate zu reduzieren, womit eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren und elf Monaten resultiert.