staatsanwaltschaft – eine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. Desgleichen gilt betreffend die (krasse) Lücke von weiteren acht Monaten zwischen der zweiten Schlusseinvernahme des Beschuldigten am 21. Oktober 2019 und der Anklageerhebung am 2. Juli 2020 – die Mitteilung gemäss Art. 318 StPO erfolgte ebenfalls erst am 5. Juni 2020 (pag. 3467 ff.). Auch dieser Stillstand ist unverhältnismässig lang und vom Beschuldigten nicht hinzunehmen. Schliesslich hat die vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht im Entscheid vom 29. Oktober 2018 (pag.