Die zeitliche Verzögerung um rund sechs Monate zwischen der rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens gegen die Polizisten im März 2019 und den Schlusseinvernahmen des Beschuldigten im September/Oktober 2019 ist hingegen nicht von der Hand zu weisen. Angesichts dessen, dass die wesentlichsten Untersuchungshandlungen bereits bis im Januar 2018 erfolgt waren und die Schlusseinvernahmen zwischenzeitlich – d.h. während das Verfahren gegen die Polizisten durchgeführt wurde – hätten vorbereitet werden können, erscheint dieser Stillstand zu lange und stellt aus Sicht der Kammer – entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der General-