4127). Zusammengefasst wurde zwischen Januar 2018 und den Schlusseinvernahmen des Beschuldigten im September/Oktober 2019 somit insbesondere das durch Fürsprecher F.________ indizierte Strafverfahren gegen die erwähnten Polizisten rechtskräftig erledigt. In der Zeit zwischen Januar 2018 (Strafanzeige gegen die Polizisten) und März 2019 (rechtskräftige Einstellung Verfahren gegen die Polizisten) liegt aus Sicht der Kammer deshalb keine «krasse Zeitlücke» vor.