4126 f.), rügte die Verteidigung oberinstanzlich erneut die Verletzung des Beschleunigungsgebots und verlangte entsprechend eine Strafreduktion. Zur Begründung brachte sie vor, vor der Schlusseinvernahme des Beschuldigten sei das Verfahren 19 Monate lang stillgestanden und danach habe es einen weiteren Stillstand von acht Monaten gegeben. Die von der Vorinstanz vorgebrachten Gründen vermöchten diesen insgesamt über eineinhalb Jahre dauernden Verfahrensstillstand zudem nicht zu rechtfertigen (zum Ganzen vgl. pag. 4461). 30.1 Theoretische Grundlagen Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art.