30. Verletzung Beschleunigungsgebot Nachdem die Vorinstanz nach eingehender Würdigung zum Schluss gelangte, vorliegend sei keine Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen, weil im Ergebnis keine krassen Zeitlücken vorhanden seien und die Verfahrensdauer auch im Sinne einer Gesamtbetrachtung «alles in allem» noch in Ordnung sei (siehe S. 103 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4126 f.), rügte die Verteidigung oberinstanzlich erneut die Verletzung des Beschleunigungsgebots und verlangte entsprechend eine Strafreduktion.