129 29.3 Offenlegung der Identität gegenüber AE.________ Der Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörden die Identität des Beschuldigten gegenüber AE.________ offengelegt haben, wirkt sich entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. pag. 4460) nicht strafmindernd aus. Insoweit kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Erwägung 9 verwiesen werden. Demnach ist klar, dass sich die Polizisten gegenüber dem Beschuldigten korrekt verhielten und AE.________ zurecht darüber informierten, dass es der Beschuldigte war, der ihnen «den Tipp» gab, dass er (AE.