und Z. 559 f.), ändern daran nichts und können in Anbetracht der Gesamtumstände sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte die Vorwürfe auch in der Berufungsverhandlung grossmehrheitlich vehement bestritt, nicht zu einem «Geständnisrabatt» führen. Zusammengefasst führt das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren aufgrund der mehrfachen Verstösse gegen die Anstaltsregeln und des teilweise massiven Missbrauchs der Teilnahmerechte zu einer Straferhöhung.