Desgleichen gilt betreffend die fehlende Einsicht und Reue des Beschuldigten. Die in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen, wonach es ihm leid tue und er zutiefst bereue, Drogen verkauft zu haben (pag. 623 Z. 543 ff. und Z. 559 f.), ändern daran nichts und können in Anbetracht der Gesamtumstände sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte die Vorwürfe auch in der Berufungsverhandlung grossmehrheitlich vehement bestritt, nicht zu einem «Geständnisrabatt» führen.