Betreffend die Vorwürfe gemäss den Ziffern 1.1.4 und 1.2.4 der Anklageschrift behauptete er, im Auftrag der Polizei gehandelt zu haben, was – wie unter Erwägung 9 dargetan wurde – nicht zutrifft. Gesamthaft bestritt er die Anklagepunkte demnach grossmehrheitlich und verhielt sich – wie die Vorinstanz korrekt ausführte – auch sonst nicht besonders kooperativ. Er erleichterte die Strafuntersuchung mit seinem (Aussage)Verhalten keineswegs, was ihm jedoch nicht angelastet werden kann, sondern neutral zu werten ist. Desgleichen gilt betreffend die fehlende Einsicht und Reue des Beschuldigten.