4422 f.), hat hingegen keine Strafreduktion zur Folge, zumal dies erwartet werden kann. Was das übrige Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren angeht, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte abgesehen von der eingestandenen Veräusserung der 50 Gramm Kokaingemisch an «AQ.________» (Vorwurf gemäss Ziff. 1.2.7 AKS) nicht geständig ist. Betreffend die Vorwürfe gemäss den Ziffern 1.1.4 und 1.2.4 der Anklageschrift behauptete er, im Auftrag der Polizei gehandelt zu haben, was – wie unter Erwägung 9 dargetan wurde – nicht zutrifft.