__ und BJ.________ (Ort)) zu einer Erhöhung der Strafe. Desgleichen gilt betreffend den Umstand, dass der Beschuldigte seine Parteirechte wiederholt und teilweise massiv missbraucht hat, um insbesondere auf D.________ und E.________ einzuwirken (siehe dazu insb. E. 7.2.2 und E. 7.2.4 oben). Die Tatsache, dass er sich in den Regionalgefängnissen BI.________ (Ort) und BK.________ (Ort), wie den entsprechenden Führungsberichten vom 12. Januar 2021 und vom 24. Februar 2022 entnommen werden kann, korrekt verhielt resp. verhält (pag. 3858 f. und pag. 4422 f.), hat hingegen keine Strafreduktion zur Folge, zumal dies erwartet werden kann.