128 Beschuldigten in der JVA BJ.________ (Ort) nicht mehr als zielführend erachtet worden, weshalb er am 22. Oktober 2021 für den weiteren Vollzug in einer anderen Institution zur Verfügung gestellt worden sei. Der ebenfalls oberinstanzlich eingeholte Führungsbericht des Regionalgefängnisses BK.________ (Ort) vom 24. Februar 2022 (pag. 4422 f.) attestiert dem Beschuldigten ein gutes Vollzugsverhalten. So erlebten die verantwortlichen Betreuenden den Beschuldigten seit seinem Eintritt am 27. Oktober 2022 [recte: 2021] als unauffällig, angepasst, freundlich und zuvorkommend.