Diesen zutreffenden Erwägungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Ergänzend ist Folgendes festzuhalen: Aus dem oberinstanzlich eingeholten Vollzugs- bzw. Führungsbericht der JVA BJ.________ (Ort) vom 19. November 2021 (pag. 4362 ff.) geht zusammengefasst hervor, dass sich der Beschuldigte gegenüber den Vollzugsangestellten freundlich, zugewandt und korrekt verhalten sowie Anweisungen und Aufforderungen des Vollzugspersonals anstandslos umgesetzt habe. Weiter sei der Werkmeister mit seiner Arbeitsleistung ausnahmslos zufrieden gewesen.