vom 24.07.2019 (p. 3008 ff.), der Vollzugsbericht derselben Anstalt vom 22.10.2020 (p. 3768 ff.) und der Führungsbericht des Regionalgefängnisses BI.________ (Ort) vom 12.01.2021 (p. 3858 f.) attestieren dem Beschuldigten darüber hinaus ein gutes Vollzugsverhalten, was erwartet werden darf. Zeitweise nahm er auch ein Therapieangebot wahr (p. 251 ff.). Insgesamt ist das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren nach dem Gesagten leicht straferhöhend zu berücksichtigen.