127 29.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Betreffend das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren führte die Vorinstanz Folgendes aus (S. 101 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4124 f.): Betreffend das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist zu bemerken, dass dem Beschuldigten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31.10.2017 das persönliche Teilnahmerecht betreffend die Einvernahmen von D.__