Was das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 3. November 2011 angeht, mit dem der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde (pag. 1964 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass er am 27. Dezember 2012 – mit einem Strafrest von einem Jahr und vier Monaten – bedingt entlassen wurde und bereits anfangs 2016 wieder delinquierte. Dieser Umstand und die bezüglich Betäubungsmitteldelikte einschlägige Vorstrafe haben aber eine spürbare Straferhöhung zur Folge.