Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen bis auf die nachfolgenden Präzisierungen/Ergänzungen an. Was die von der Vorinstanz erwähnte Vorstrafe in Frankreich angeht, ist zu berücksichtigen, dass diese im Schweizerischen Strafregister nicht mehr eingetragen ist. Gemäss Art. 369 Abs. 1 Bst. b StGB werden Urteile, die eine Freiheisstrafe von mindestens einem und weniger als fünf Jahre enthalten, nach 15 Jahren gelöscht. Das Urteil aus Frankreich, mit dem der Beschuldigte zu einer Freiheitstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde, datiert vom 17. November 2006 (pag.