Betreffend die persönlichen Verhältnisse zu den Tatzeitpunkten ist anzumerken, dass der Beschuldigte mit seiner Lebenspartnerin E.________ in Burgdorf zusammenlebte. Er betrieb gemäss eigenen Angaben zwei Kioske in Spanien, in der Schweiz ging er keiner Arbeit nach (p. 2974 Z. 176 ff., p. 2982 Z. 172 ff.). Diese persönlichen Verhältnisse sind neutral zu werten.