Der Beschuldigte zeigte sich von den bisherigen Verurteilungen offensichtlich unbeeindruckt, was die fortlaufende Delinquenz nach rechtskräftigen Urteilen belegt. Betreffend die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz scheint der Beschuldigte unbelehrbar und foutiert er sich um die gesetzlichen Regelungen. Das Vorleben des Beschuldigten wirkt sich bezüglich der Vorstrafen mittelgradig straferhöhend aus, da sie einerseits höchst einschlägig und von einer gewissen Schwere sind, aber andererseits eher weit zurückliegen (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 320). Eine Straferhöhung um 1 Jahr erscheint angemessen.