Der Beschuldigte weist zwei, einschlägige Vorstrafen auf (p. 1695 ff.). So wurde er am 17.11.2006 in Frankreich mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten wegen Betäubungsmitteldelikten bestraft (p. 3005 f.). Weiter wurde er am 03.11.2011 wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt, wobei er am 27.12.2012 bedingt entlassen wurde (p. 3892). Der Beschuldigte zeigte sich von den bisherigen Verurteilungen offensichtlich unbeeindruckt, was die fortlaufende Delinquenz nach rechtskräftigen Urteilen belegt.