126 Das Vorleben des Beschuldigten ist – mit Ausnahme der nachfolgend auszuführenden Vorstrafen – als unauffällig zu bezeichnen und neutral zu werten (vgl. TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 47 N 30): Der Beschuldigte wurde am A.________1970 in BE.________ (Ort)/Dominikanische Republik geboren (vgl. p. 3003), wo er aufwuchs, die Schule besuchte und die berufliche Ausbildung als Kellner und als Koch absolvierte (p. 2978 Z. 32 ff., p. 2981 Z. 126 ff.). Danach arbeitete er dort u.a. als Kellner und Koch (p. 2981 Z. 129 ff.).