28. Asperierte Tatkomponentenstrafe Die asperierte Tatkomponentenfreiheitsstrafe beträgt somit neun Jahre und elf Monate. 29. Täterkomponenten 29.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 100 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4123 f. [Hervorhebungen im Original]):