Das Ausbleiben desselben ist nach dem Ausgeführten indes nicht auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen. Aus Sicht der Kammer rechtfertigt die versuchte Tatbegehung eine Reduktion der für das hypothetisch vollendete Delikt veranschlagten Strafe um 15 Tage auf 45 Tage Freiheitsstrafe. 27.4 Fazit / Asperation Für die versuchte Drohung erscheint der Kammer – bei separater Betrachtung – somit eine Freiheitsstrafe von 45 Tagen als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Davon sind 2/3, d.h. 30 Tage oder 1 Monat Freiheitsstrafe zur Einsatzstrafe zu asperieren.