In Würdigung der voranstehenden Ausführungen ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen, das beim hypothetisch vollendeten Delikt ungefähr gleich schwer wiegt wie dasjenige gemäss Referenzsachverhalt und entsprechend eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen rechtfertigen würde. Weil der Papiersack durch einen Gefängnismitarbeiter kontrolliert und die Jeanshose mit der fraglichen Nachricht anschliessend sichergestellt werden konnte – E.________ mithin nicht ausgehändigt wurde –, blieb der Erfolg vorliegend aus. Das Ausbleiben desselben ist nach dem Ausgeführten indes nicht auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen.