Er wollte E.________ davon abhalten, gegen ihn auszusagen und ihn zu belasten, was er ohne weiteres hätte unterlassen können. All diese Aspekte sind jedoch neutral zu werten. 27.3 Zwischenfazit / Fakultativer Strafmilderungsgrund (Versuch) In Würdigung der voranstehenden Ausführungen ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen, das beim hypothetisch vollendeten Delikt ungefähr gleich schwer wiegt wie dasjenige gemäss Referenzsachverhalt und entsprechend eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen rechtfertigen würde.