_ später in einem Papiersack als Dreckwäsche hätte ausgehändigt werden sollen, und beabsichtigte mithin, die Nachricht – wie die Vorinstanz es treffend nannte – «an der Zenszur vorbeizuschmuggeln» (zum Ganzen S. 99 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4122). Das kühne und verwerfliche Vorgehen des Beschuldigten ist verschuldenserhöhend zu gewichten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände wiegt das objektive Tatverschulden – gemessen am Strafrahmen – insgesamt gleichwohl leicht. 27.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Er wollte E.______