125 Der Beschuldige handelte dreist und unverfroren. Er schrieb die inkriminierte Nachricht während der Untersuchungshaft im Regionalgefängnis BQ.________ (Ort) auf die Innenseite der Jeanshose, die E.________ später in einem Papiersack als Dreckwäsche hätte ausgehändigt werden sollen, und beabsichtigte mithin, die Nachricht – wie die Vorinstanz es treffend nannte – «an der Zenszur vorbeizuschmuggeln» (zum Ganzen S. 99 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.