damit – wie die Vorinstanz zurecht festhielt – schwerwiegend, auch wenn die konkreten Konsequenzen unbenannt blieben. E.________ wäre durch diese Nachricht, wie die Vorinstanz weiter korrekt erwog, zweifellos in Angst und Schrecken versetzt worden, wohl aber nicht deutlich über die Tatbestandsmässigkeit hinausgehend betroffen gewesen.