___ mit der auf die Jeanshose geschriebenen Nachricht, dass sie sich ihm gegenüber in Schwierigkeiten bringen werde, wenn sie nicht schweige resp. weitere Aussagen gegen ihn machen und etwas sagen werde, das sie nicht wisse. Diese Drohung steht offensichtlich im Kontext zum Drogenhandel des Beschuldigten. Der Beschuldigte bedrohte E.________ damit – wie die Vorinstanz zurecht festhielt – schwerwiegend, auch wenn die konkreten Konsequenzen unbenannt blieben.