All diese Umstände sind jedoch neutral zu werten. 26.3 Fazit Nach den voranstehenden Ausführungen ist in Bezug auf die Urkundenfälschung von einem leichten Tatverschulden auszugehen, das – wie die Vorinstanz zurecht festhielt – jedoch etwas schwerer wiegt, als dasjenige gemäss Referenzsachverhalt. Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz – bei gesonderter Betrachtung – eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Davon sind 30 Tage bzw. ist ein Monat asperierenderweise zu berücksichtigen (zum Ganzen S. 98 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4121 f.).