Zudem ging er – wie die Vorinstanz zurecht erwog – nicht wesentlich über das zur Verwirklichung des Tatbestands der Urkundenfälschung Notwendige hinaus. Gesamthaft ist somit von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. 26.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen, mithin rein egoistischen Beweggründen. Er hätte sich problemlos gesetzeskonform verhalten können. All diese Umstände sind jedoch neutral zu werten.