124 «BC.________». Seine Fälschung war weder besonders aufwändig noch speziell professionell und gut. Der Beschuldigte beabsichtigte, mit der von ihm produzierten «Gehaltsabrechnung April 2017» über seine Arbeitstätigkeit zu täuschen und den Erhalt eines Kredits für die Hypothek seines Hauses zu erwirken. Sein Vorgehen war allerdings nicht sehr raffiniert. Zudem ging er – wie die Vorinstanz zurecht erwog – nicht wesentlich über das zur Verwirklichung des Tatbestands der Urkundenfälschung Notwendige hinaus.