Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen beim Tatbestand der Urkundenfälschung bei folgendem Referenzsachverhalt eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor (S. 50): «Der Täter unterzeichnet einen Autoleasingvertrag mit einem falschen Namen, weil er selber mit vielen Betreibungen verzeichnet ist.». Die Beschuldigte fälschte durch Hineinkopieren oder anderweitige Manipulation der Daten, des Ausstellers bzw. der Firmenbezeichnung «Q.__