26. Strafe für die Urkundenfälschung 26.1 Objektive Tatkomponenten Geschütztes Rechtsgut von Art. 251 StGB ist das Vertrauen, welches einer Urkunde im Rechtsverkehr als Beweismittel entgegengebracht wird (BOOG, in: Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., N 5 zu vor Art. 251 StGB). Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen beim Tatbestand der Urkundenfälschung bei folgendem Referenzsachverhalt eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor (S. 50):