In Würdigung der voranstehenden Ausführungen und gemessen am leicht bis gegen mittelschweren Tatverschulden des Beschuldigten erscheint der Kammer für den schweren Fall der Geldwäscherei – bei isolierter Betrachtung – eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten angemessen. Weil die Geldwäscherei wie erwähnt eine Folgehandlung des Drogenhandels darstellt und eng mit diesen Delikten zusammenhängt, rechtfertigt es sich, von den 14 Monaten die Hälfte, d.h. sieben Monate zur Einsatzstrafe zu asperieren. Zwei Monate bzw. 60 Tagessätze werden in Anwendung von Art. 305bis Ziff. 2 StGB ausserdem als Geldstrafe verhängt.