Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und strebte nach Gewinn, was indes tatbestandsimmanent und damit neutral zu werten ist. Er wäre durchaus in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Das subjektive Tatverschulden wiegt weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd. 25.3 Fazit / Asperation In Würdigung der voranstehenden Ausführungen und gemessen am leicht bis gegen mittelschweren Tatverschulden des Beschuldigten erscheint der Kammer für den schweren Fall der Geldwäscherei – bei isolierter Betrachtung – eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten angemessen.